Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare zulässig

Zwei Männer, ein Kind: Schon heute leben etwa 2200 Kinder in "Lebenspartnerschaften"

16 Februar 2010 Das Verbot einer gemeinschaftlichen Adoption eines fremden Kindes durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner lässt sich verfassungsrechtlich nicht aufrechterhalten. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages, das bei den Grünen sowie in der FDP Anklang findet.

Das bisher unveröffentlichte Gutachten, das der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (F.A.Z.) vorliegt, beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Oktober 2009, nach der die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente grundgesetzwidrig ist.

Dieser Beschluss, in dem Gutachten fälschlich als „Urteil“ bezeichnet, bringt nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes „eine umfassende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern in allen Rechtsgebieten mit sich“. Auch beim Adoptionsrecht sei ein sachlicher Rechtfertigungsgrund erforderlich, um eingetragene Lebenspartner gegenüber Eheleuten ungleich zu behandeln. Der bloße Verweis auf den besonderen Schutz der Ehe im Grundgesetz genüge nicht. Auch sei es dem Gesetzgeber verwehrt, „die Gefahr einer generellen Gefährdung des Kindeswohls gegen ein Adoptionsrecht ins Feld zu führen“.

„Die Ehe gegenüber anderen Lebensformen nicht begünstigen“

Der Gesetzgeber lasse es schließlich selbst zu, dass Kinder, die von einem Lebenspartner adoptiert wurden, in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft aufwachsen. Auch seien „keine aktuellen empirischen Studien ersichtlich, wonach das Wohl eines Kindes in einer Lebenspartnerschaft in Deutschland generell gefährdet sei“, heißt es in dem Gutachten.Vielmehr komme eine vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene Studie zu dem Ergebnis, eine gemeinschaftliche Adoption sei für das Kindeswohl von Vorteil.

Im Koalitionsvertrag von Union und FDP heißt es mit Blick auf das Steuerrecht, dass gleichheitswidrige Benachteiligungen abgebaut werden und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umgesetzt werden sollen. Ferner wollen Union und FDP, wie es unter der Überschrift „Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes“ heißt, die „Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten von eingetragenen Lebenspartnerschaften verbessern. Dazu werden wir die familien- und ehebezogenen Regelungen über Besoldung, Versorgung und Beihilfe auf Lebenspartnerschaften übertragen.“ Das Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages verweist auf die neuere Karlsruher Rechtsprechung, nach der derauslandsadoption.biz biologischen Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft kein Vorrang mehr zugestanden werde.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Papier, sagte kürzlich im Gespräch mit der F.A.Z., es sei dem Gesetzgeber grundsätzlich nichtverwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Allerdings müssten für damit verbundene Benachteiligungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften „umso gewichtigere Sachgründe vorliegen, je größer die Gefahr ist, dass an Persönlichkeitsmerkmale der sexuellen Orientierung angeknüpft wird“. In Karlsruhe ist seit Ende 2009 eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die sich gegen den Ausschluss einer gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner wendet. Mit einer Entscheidung ist aber nicht in nächster Zeit zu rechnen.